Erfassungsformular zur Mehrwegangebotspflicht
Was steckt hinter der Mehrwegpflicht?
Der Landkreis Nordhausen ist gesetzlich für die Überwachung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz und somit für die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht in seinem Gebiet zuständig.
Gemäß § 33 Absatz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 01.01.2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Damit soll die Verpackungsflut im To-Go-Bereich eingedämmt und mit wiederverwendbare Behältnissen eine nachhaltige Alternative geschaffen werden.
Die Pflicht richtet sich demnach an alle Restaurants, Bistros, Cafés, Lieferdienste und auch Fast-Food-Ketten, die ihre Speisen und Getränke in To-Go-Verpackungen ausgeben. Auch Kantinen, Betriebsgastronomien und Cateringbetriebe sind hierbei mit eingeschlossen.
Bisher hat die Abfallwirtschaft Nordhausen den Fokus auf die ausführliche Information der Verpflichteten gelegt und dazu folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Allgemeine Informationsschreiben an alle gastronomischen Einrichtungen
- Informationsveranstaltung im Ratssaal des Bürgerhauses Nordhausen
- Informationsschreiben zu Online-Informationsveranstaltungen
Als Nächstes werden die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen in den gastronomischen Betrieben durchgeführt. Zuvor soll mit dem nachfolgenden Formular auf elektronischem Wege die Erfassung der grundlegenden Daten erfolgen. Diese Daten werden benötigt, um einen Überblick über Ihre bereits getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht zu erhalten. Ferner möchten wir Ihre Kontaktdaten nutzen, um Ihnen in Zukunft auf kurzem Weg alle wichtige Informationen und Hinweise zur Mehrwegangebotspflicht zu geben.
Wir danken Ihnen schon vorab für Ihre Unterstützung und Mithilfe.
Mehr Infos zur MehrwegangebotspflichtIhre Angaben
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden, um das Formular senden zu können.
Erläuterungen
Die Mehrwegangebotspflicht bezieht sich auf Einweggetränkebecher und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen.
Zu Einweggetränkebechern müssen Mehrwegalternativen angeboten werden, unabhängig ob diese aus Kunststoff bestehen oder nicht.
Für Einwegkunststoffverpackungen mit Lebensmitteln (z. B. Boxen mit und ohne Deckel), die unmittelbar vor Ort konsumiert oder mitgenommen werden, braucht es eine Mehrwegalternative, wenn diese vollständig oder auch nur zum Teil aus Kunststoff bestehen. Das bedeutet, dass es z. B. für die Alufolie beim Döner oder den Pizzakarton aus Pappe aktuell keine Mehrwegalternative braucht, insofern die Materialien nicht mit Kunststoff beschichtet sind.
Denn: Bereits geringe Mengen an Kunststoff führen dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.
Die Pflicht besteht für die Einwegverpackungen als Ganzes, d. h. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, insofern sie nicht Bestandteil des Produktes selbst sind. Unzulässig sind damit also beispielsweise Mehrweggetränkebecher mit einem Einwegdeckel als Mehrwegalternative.
Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternative zur Einwegverpackung sind im Verpackungsgesetz nicht beschrieben. Es können Behältnisse aus lebensmittelgeeignetem Material wie Kunststoff, Metall, Glas, Keramik oder entsprechende Materialverbünde sein.
Die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden, als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Bei der Erhebung eines Pfandes ist zu beachten, dass dieser in der Höhe angemessen sein muss und keine abschreckende Wirkung hat.
Die Kunden in der Verkaufsstelle sind durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Kleine Unternehmen – mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet – können die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie dem Kunden anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Sie sind verpflichtet, die Kunden in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen.
Weiterführende Informationen unter:
www.missionmehrweg.de
www.esseninmehrweg.de
Mehrweg statt Einweg
Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber ab einer Größe von mehr als 80 qm Verkaufsfläche. In die Verkaufsfläche zählen sämtliche für den Kunden zugängliche Bereiche, wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche sowie Gänge und Sanitärbereiche. Werden Waren an Kunden ausgeliefert, gelten zusätzlich zur Verkaufsfläche auch alle Lager- und Versandflächen. Bei mehreren Verkaufsstellen (Filialen) sind die Verkaufsflächen der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.
Zugehörige bzw. zuordenbare Außenflächen zählen ebenfalls als Verkaufsfläche. Für saisonal genutzte Außenflächen (nur saisonal mit z. B. Tischen und Stühlen bestückt) gilt dies nur für den Zeitraum der Nutzung. Das heißt, ein mit Tischen und Stühlen bestückter Terrassenbereich ist bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser aktuell in Benutzung ist. Ein Terrassenbereich, der nicht mit Sitzmobiliar oder Stehtischen bestückt ist, wird bei der Bemessung der Verkaufsfläche nicht berücksichtigt.
Bei z. B. Food Trucks, Kirmes-Ständen, Wochenmärkten oder Food Courts sind gemeinsam genutzte Sitz- und Verzehrbereiche verschiedener Vertreiber bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen, sofern diese extra für den Verzehrbereich eingerichtet sind und soweit eine Nutzung für den Letztvertreiber vertraglich entweder anteilig oder flächenmäßig abgrenzbar vereinbart ist. Sanitärbereiche sind in diesem Fall nur zu berücksichtigen, soweit diese dem Sitz- und Verzehrbereich direkt angeschlossen sind.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber, wenn mehr als 5 Beschäftigte in der Verkaufsstelle tätig sind. Als Beschäftigte im Betrieb gelten unabhängig von der Tätigkeit im Betrieb alle sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Saison- und Aushilfskräfte. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeitende. Sofern ein Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Ort, an dem der Betrieb ansässig ist.
Dabei handelt es sich um den Hauptsitz und die offizielle Adresse des Betriebes.
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